BUND Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald

Satzungsänderung 2023

BUND-Landesverband Baden-Württemberg

SATZUNG DES BUND-REGIONALVERBANDS RHEIN-NECKAR-ODENWALD

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der BUND-Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbands Baden-Württemberg e.V. des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).

2) Der Verein führt den Namen: BUND-Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald

3) Er hat seinen Sitz in Heidelberg

4) Der BUND-Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald umfasst das Gebiet der Stadt- und Landkreise Heidelberg, Mannheim, Rhein-Neckar und Neckar-Odenwald

5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Zweck

1) Der BUND-Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des BUND-Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des BUND-Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald.

Für die Ausübung von Vereinsämtern kann eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.

Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BUND-Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2) Zweck des BUND-Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald ist die Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Klima-, Natur- und Verbraucherschutzes. Der Umwelt- und Naturschutz versteht sich hierbei im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung.

3) Die vorgenannten Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Förderung eines ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen und der Natur, zum Bei­spiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
  2. die Förderung der Umsetzung der von den UN formulierten Ziele für eine nachhaltige Entwicklung unter besonderer Hervorhebung des Umwelt- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Umweltbildung, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit; 
  3. die Förderung der Umweltbildung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, unter anderem durch Vorträge, Exkursionen, Seminare und Tagungen sowie Aktionen mit Kindern und Jugendlichen,
  4. die Förderung des Naturschutzes, insbesondere durch Arten-, Biotop- und Tier­schutz sowie Landschaftspflege und die Erhaltung der biologischen Vielfalt,
  5. wissenschaftliche Untersuchungen und Veröffentlichungen auf den Gebieten des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Kartierungen oder Broschüren; 
  6. die Beratungen von Verbraucher*innen zu nachhaltigen Produkten und nachhaltiger Produktion, zum Beispiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen und Pressearbeit;
  7. die Förderung des Schutzes der Bevölkerung vor radioaktiver Strahlung, zum Beispiel durch Aufklärung über die Gefährdung radioaktiver Strahlung und den Einsatz für eine sichere Abwicklung des Atomzeitalters;
  8. die Mitwirkung bei Planungen, insbesondere wenn sie die Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes berühren, zum Beispiel durch Gespräche, die Abgabe entsprechender Stellungnahmen und die Teilnahme an zugehörigen Erörte­rungsterminen;
  9. die Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Bereich des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Gespräche mit Behördenvertre­ter*innen und Politiker*innen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
  10. die Information der Bevölkerung über Inhalte und Ziele des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, zum Beispiel durch Umweltberatung, Veranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;

4) Der BUND-Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald steht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Grundrechts-Charta der Europäischen Union. Er ist überparteilich und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar. Der BUND-Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald unterstützt die in seinem Gebiet (§ 1 Nr. 4) befindlichen Gebietskörperschaften bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 3 a, 3 b und 3 c (2) der Landesverfassung von Baden-Württemberg.

§ 3     Mitgliedschaft

Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des BUND-Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald ergeben sich aus § 3 der Satzung des BUND-Landesverbandes.

§ 4     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kassenprüfer*innen

§ 5     Mitgliederversammlung

1) Jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitglieder­versammlung statt.

2) Diese ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen per Brief oder per eMail oder Einladung in der Mitglie­derzeitschrift einzuberufen.

3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Wo­che vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

4) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Beachtung der unter 2) genannten Frist spätestens drei Wochen nach Eingang eines entspre­chenden schriftlichen Antrags eingeladen werden. Dieser muss von mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sein, den Beratungsgegen­stand, einen Beschlussvorschlag mit Begründung sowie eine Begründung für die Dringlichkeit enthalten.

5) Vorstandsmitglieder des Landes- sowie des zuständigen Regional- und Kreisverbandes und/oder deren Beauftragte haben bei der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht.

6)

  1. Die Mitgliederversammlung ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sowie vorbehaltlich der Regelungen unter 2., im Präsenzverfahren abzuhalten. Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, aber in keinem Fall verpflichtet, vorzusehen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder ein­zelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können („virtuelles Verfahren“). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung des virtuellen Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntzu­machen. Einwahldaten für die Mitgliederversammlung im virtuellen Verfahren (z. B. zur Video- oder Telefonkonferenz) sind den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail mitzuteilen.

§ 6     Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen unter anderem:

1) Wahl des Vorstands und von mindestens zwei Kassenprüfer*innen sowie Abbe­rufung des Vorstands aus wichtigem Grund.

2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts

3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen

4) Abstimmung über die Entlastung des Vorstands

5) Wahl der Landesdelegierten

6) sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben

7) Abstimmungen über Anträge im Sinne von § 5 Nr. 3

8) Satzungsänderungen

9) Regelungen zu Empfängerkreis und Höhe von Vergütungen im Sinne von § 2 (1) der Satzung

10) Beschluss des Haushaltsplans

§ 7     Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

  1. einem gleichberechtigten Team von mindestens drei Vorsitzenden; hiervon ist eine Person für die Finanzen zuständig und
  2. bis zu 4 weiteren Mitgliedern.

Zusätzlich können bis zu 5 Beisitzer*innen gewählt werden.

2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.

3) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.

4)

  1. Der Vorstand tagt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist sowie vorbehalt­lich der Regelungen unter 2., im Präsenzverfahren. Im Präsenzverfahren finden sich die Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Be­schlussfassung ein.
  2. Der Vorstand kann Vorstandssitzungen im Wege elektronischer Kommunikation auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort abhalten und sämtliche oder ein­zelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben („virtuelles Verfahren“). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung des virtuellen Verfahrens und die dazu getroffenen Bestim­mungen sind mit der Einladung zu den Vorstandssitzungen bekanntzumachen. Einwahldaten für die Vorstandssitzungen im virtuellen Verfahren (z. B. zur Video- oder Telefonkonferenz) sind den Vorstandsmitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Vorstandssitzung per E-Mail mitzuteilen.

§ 8     Aufgaben des Vorstands

1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Fachaufsicht über hauptamtliche Mitarbeiter*innen.

2) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

3) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

4) Er begründet Arbeitskreise und löst diese auf.

§ 9     Zusammenarbeit mit dem Landesverband

1) Der BUND-Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald kann Verpflichtungen, die den Bestand seines eigenen Vermögens übersteigen, nur nach einer schriftlich erteilten Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.

2) Die Regelungen der Satzung des Landesverbands sind zu beachten, insbesondere §§ 9, 11 und 12 jener Satzung.

§ 10   Allgemeine Bestimmungen

1) Jede Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Dies gilt nicht für die Tätigkeit der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen.

2) Der BUND-Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald arbeitet mit allen anderen Verbandsgliederungen solidarisch zusammen.

3) Hauptamtliche Mitarbeiter*innen des BUND-Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald können nicht Mitglied des Vorstands oder Kassenprüfer*innen werden.

4) Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß an das Hauptmitglied erfolgt ist. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen.

5) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben unbeachtet, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten bzw. stimmberechtigten Mitgliedern, Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.

6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

7) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer*innen beträgt drei Jahre. Bei Ausscheiden ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit zulässig.

8) Über die in den Organen gefassten Abstimmungen und über die diesen zugrundeliegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.

9) Ein Vorstands-, Delegierten- oder Kassenprüfer*innenamt können nur Mitglieder des BUND-Landesverbandes ausüben. Diese Regelung gilt auch für alle Untergliederungen.

§ 11   Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des BUND-Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mögen des Regionalverbands an den BUND-Landesverband Baden-Württemberg e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner Satzung zu verwenden hat.

§ 12   Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 23.03.2023 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Zur Satzung des Landesverbandes

Zur aktuellen Satzung des BUND Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald

BUND-Bestellkorb